Schema

Haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis im Rahmen eines:

sozialversicherungspflichtigen haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses
haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses bei geringfügiger Beschäftigung i.S. § 8a SGB IV
→ Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Aufwendungen, höchstens € 510,00/Jahr

Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse allgemeiner Art oder Inanspruchnahme selbstständiger Dienstleister:

Haushaltsnahe Dienstleistungen in einem nicht geringfügigen Beschäftigungsverhältnis, Aufwendungen für die Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege (soweit Kosten mit Haushaltshilfe vergleichbar), haushaltsnahe Pflege- u. Betreuungsleistung

→ Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Aufwendungen, höchstens € 4.000,00/Jahr

Handwerkerleistungen

Handwerkerleistung für Renovierungs-, Erhaltungs- u. Modernisierungsmaßnahmen, ohne Materialleistungen

→ Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Lohnkosten ohne Material, höchstens € 1.200,00/Jahr. Das entspricht einem steuerlich berücksichtigungsfähigen Gesamtaufwendungsbetrag von max. € 6.000,00 im Jahr.

 

 

Was ist u. a. sonst noch zu beachten?

Ausschluss der Steuerermäßigung

Werden Aufwendungen bereits als Werbungskosten, Betriebsausgabe, Sonderausgabe oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt, so können die Steuerermäßigungen nicht in Anspruch genommen werden. Eine Steuerermäßigung wegen der Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen ist generell für öffentlich geförderte Maßnahmen ausgeschlossen, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse gewährt werden und wenn diese tatsächlich in Anspruch genommen werden (§ 35a Abs. 3 Satz 2 EStG). Für Aufwendungen solcher haushaltsnaher Dienstleistungen, die als Kinderbetreuungskosten berücksichtigt werden, ist die Steuerermäßigung ebenfalls ausgeschlossen (§ 35a Abs. 5 EStG).

Haushalt des Steuerpflichtigen in der EU bzw. einem EWR-Mitgliedstaat

Allgemeine Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist, dass die Tätigkeiten in einem Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt werden. Der Haushalt kann einerseits im Inland, andererseits aber auch in einem sonstigen EU-/EWR-Mitgliedstaat liegen.

Stand: 4. Januar 2016